Die Deutsche Telekom verstößt mit StreamOn gegen geltendes Recht, urteilte das VG Köln nun. Die Telekom geht gegen das Urteil vor.
Die Telekom vermarktet seit geraumer Zeit recht erfolgreich ihr Angebot StreamOn. Dabei handelt es sich um ein sogenanntes ZeroRating-Amgebot. Für ausgewählte Dienste wird kein inklusives Datenvolumen berechnet. Inzwischen sind alle relevanten Audio- und Videostreamingdienste von Amazon über Spotify und Apple Music mit dabei, dazu kommen dutzende lokaler Radiosender und Radiostreamingdienste.
Das Problem: Schon länger laufen Prüfverfahren seitens der Bundesnetzagentur zur Rechtmäßigkeit der Angebote. Dabei wird die Natur von StreamOn im Kern nicht in Frage gestellt.
VG Köln: StreamOn ist rechtswidrig
Nun urteilte das Verwaltungsgericht Köln in der Causa StreamOn. Es kam zu dem Schluss, das Angebot verstößt gegen geltendes Recht.
Dabei stießen sich die Richter an den selben Punkten, die bereits die Bundesnetzagentur moniert hatte. StreamOn ist im Ausland nicht nutzbar.
Die Telekom argumentiert, ein Angebot im EU-Roaming sei wirtschaftlich nicht darstellbar. Genau den selben Punkt führt sie auch im zweiten Streitpunkt an und hatte bereits früher gewinselt, sollte die Regulierung Bestand haben, werde das Angebot nicht mehr kostenlos bleiben können. Die Angebote werden gedrosselt.
Telekom wird sich nicht beugen
StreamOn beinhaltet eine Drosselung der Bandbreite bei der Nutzung von Audio- oder Videodiensten.
Genau das aber verstoße gegen das Gebot der Netzneutralität, urteilten die Richter.
Die Nutzer könnten diesem Verhalten auch nicht gezielt entgegenwirken. Allenfalls kann der Kunde StreamOn für alle Dienste zeitweilig ausschalten.
Zur Begründung heißt es in der Mitteilung des Gerichts: „Der hiergegen erhobene Eilantrag der Telekom blieb erfolglos. Zur Begründung führte das Gericht aus, der Grundsatz der Netzneutralität verpflichte Anbieter von Internetzugangsdiensten, wie die Telekom einer sei, den gesamten Verkehr bei der Erbringung von Internetzugangsdiensten gleich zu behandeln. Hiergegen werde durch die Drosselung der Übertragungsgeschwindigkeit für Streaming-Dienste verstoßen. Diese Drosselung stehe auch nicht zur Disposition des Kunden, so dass es unerheblich sei, ob dieser durch Vertragsabschluss „freiwillig“ die Drosselung hinnehme. Schließlich stehe die derzeitige Ausgestaltung auch nicht im Einklang mit europäischen Roaming-Regelungen. Danach dürften für Roaming-Dienste im europäischen Ausland keine zusätzlichen Entgelte im Vergleich mit den inländischen Endkundenpreisen verlangt werden. Dadurch, dass die Telekom eine Anrechnung der gestreamten Datenmengen auf das jeweilige Datenvolumen nur bei einer Inlandsnutzung ausschließe, werde sie diesen Anforderungen nicht gerecht.“
Die Telekom wird wenig überraschend gegen das Urteil vorgehen, es ist somit noch nicht rechtskräftig.
Wann in der Sache eine endgültige Entscheidung fällt, steht dahin.
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