Um einen bestehenden Mobilfunkvertrag zu kündigen, ist es ausreichend, dass eine schriftliche Kündigung beim Anbieter eingeht. So auch das weitläufige Verständnis. Bisher forderte der Anbieter mobilcom-debitel jedoch seine Kunden auf, diese Kündigung noch einmal telefonisch zu bestätigen.
Kundenrückgewinnungsaktionen von Mobilfunkanbietern sind ganz normale Geschichten und sollen die Kündigungsrate niedrig halten. Hierbei wird meistens mit speziellen Rabatten versucht, den Kunden doch noch zu überzeugen, seine Kündigung zurückzuziehen. Der Anbieter mobilcom-debitel hat jedoch nicht seine Kunden angerufen, sondern sich mit der Bitte anrufen lassen, die Kündigung telefonisch noch einmal zu bestätigen. Natürlich wurde auch in diesem Gespräch versucht, den Kunden zum Umdenken zu bewegen.
Nun entschied das Landgericht Kiel, dass dieses Vorgehen rechtswidrig sei. Insgesamt entsteht der Eindruck, dass die Kündigung erst wirksam werde, falls der Kunde noch einmal beim Provider anrufe. Jedoch ist dies nicht der Fall, denn eine Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung. Beim Empfänger angekommen wird sie wirksam. Hierbei ist keine erneute Bestätigung durch einen telefonischen Anruf notwendig.
Weiterhin agierte mobilcom-debitel insofern rechtswidrig, als dass bei dieser Praxis Telefonwerbung durchgeführt wurde, obwohl Kunden dieser nicht zugestimmt hatten.
Geklagt hatte zuvor die Verbraucherzentrale Niedersachsen.
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