Das Recht auf Reparatur hat Apple vor Gericht eine Niederlage beschert. In Norwegen hatte Apple versucht einem Reparaturshop zu verbieten, Displays aus Nicht-Apple-Quellen zu verbauen und ist damit vorerst gescheitert. Am Ende war das Logo entscheidend.
Die Anhänger des sogenannten Rechts auf Reparierbarkeit haben einen Sieg verbuchen können. Erkämpft hatte ihn Henrik Huseby. Der Norweger betreibt einen Shop für iPhone-Reparaturen und hatte auch Displayreparaturen angeboten. Hierfür nutzte er Displays aus Asien, die nicht von Apple stammten. Sie seien jedoch voll kompatibel gewesen, hatte der Shop-Betreiber erklärt.
Apple klagte gegen Huseby, jedoch nicht, ohne ihm vorher einen Vorschlag zur Güte zu machen.
Apple versuchte außergerichtliche Einigung
Wie berichtet wird, meldete sich Apple zunächst sehr freundlich und bot an, die Klage gegen Zahlung einer Gebühr von knapp 3.000 Euro fallen zu lassen.
Huseby jedoch lehnte ab und die Dinge nahmen ihren Lauf. In deren Folge entschied nun das Gericht zu Gunsten des Norwegers. Die Begründung: So lange die Displays kompatibel seien und kein Apple-Logo aufwiesen, sei deren Montage nach geltendem EU-Recht zulässig.
Teils haben die Displays, die aus den selben Fertigungsstätten wie die von Apple genutzten Panels stammen, zwar das Logo aufgewiesen, dies habe der Shop von Henrik Huseby jedoch unkenntlich gemacht. Ohnehin wäre es nicht von Bedeutung gewesen, da der Endkunde dieses Logo nicht zu sehen bekommt.
Die beschriebene Methode ist gängige Praxis bei Reparaturdienstleistern. Sie beziehen ihre Komponenten teils direkt aus der asiatischen Lieferkette, etwa aus Überproduktionskontingenten.
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