Shortnews: Nach der Einführung des Amazon Dash Buttons in Deutschland schlagen Verbraucherschützer Alarm. Wie hätte es anders auch sein können.
Die Verbraucherzentrale Niedersachen führt in einem aktuellen Bericht aus:
Amazon weist darauf hin, das sich „Produktdetails bei späteren Nachbestellungen eventuell … (zum Beispiel Preis, Steuern, Verfügbarkeit, Lieferkosten und Anbieter)“ ändern können. Jede Bestellung unterliegt zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Angebotsdetails, diese sollen Sie „jederzeit vor dem Kauf in der Amazon Shopping App“ einsehen können. Das reicht nicht! – Der Preis muss VOR Abgabe der Bestellung, d.h. direkt beim Klick, angegeben werden – nämlich auf dem Button.
Aus rechtlicher Perspektive sind noch einige weitere Punkte zu beachten, wie neben der Verbraucherzentrale auch Martin Rätze zusammenfasst. Dort wird unter anderem kritisiert, dass an dem Button wesentliche Angaben fehlen, die beim Online-Kauf eigentlich gesetzlich vorgeschrieben sind. Neben dem Preis sind das beispielsweise Grundpreise (pro Einheit), der Liefertermin, die Widerrufsbelehrung und eine Zusammenfassung vor der Bestellung.
Außerdem ist Amazon gesetzlich verpflichtet, so schreibt die Verbraucherzentrale, den Bestellbutton so zu gestalten, dass der Kunde ausdrücklich bestätigt, das Produkt zu „kaufen“ oder „zahlungspflichtig zu bestellen“. Da auch diese rechtlich zwingende Voraussetzung nicht erfüllt ist, kommt so jedenfalls kein wirksamer Kaufvertrag zustande.
40 Gedanken zu „Verbraucherschutz zum Dash Button: „Kein wirksamer Kaufvertrag““
Die Kommentare sind geschlossen.