31. März 2017

Philipp Tusch

Snapchat-Brille: Spectacles dürften illegal sein

Shortnews: Snap Inc – vielen besser bekannt als Snapchat – präsentierte im September 2016 eine Kamera-Sonnenbrille, die auf Knopfdruck 10 Sekunden kurze Clips aus der Perspektive des Trägers aufzeichnet. Die Spectacles besitzen ein Weitwinkelobjektiv mit einem Blickwinkel von 115 Grad. Das soll dem menschlichen Sehen besonders nahe kommen.

https://www.youtube.com/watch?v=XqkOFLBSJR8

Für 130 Dollar wird die Brille in den USA in verschiedenen Automaten vertrieben. Hierzulande dürfte ein Start allerdings etwas schwieriger sein.

Heise schreibt in seinem Test, dass die Nutzung der Kamera-Brille in unseren Breitengraden illegal sein könnte.

Als Minispion dürfte die Brille zwar nicht gelten, weil nicht dauerhaft aufgezeichnet wird, aber dennoch sieht das Rechtsanwalt Thomas Schwenke vorsichtig:

Die Nutzung der Spectacles im öffentlichen Raum dürfte aufgrund der von ihnen permanent ausgehenden Beobachtungs- und Überwachungswirkung dennoch eine unerlaubte Videoüberwachung nach § 6 BDSG darstellen.

15 Gedanken zu „Snapchat-Brille: Spectacles dürften illegal sein“

      • @Peter Ich finde nicht. Deine Generation kennt Snapchat sicherlich aber die meisten Senioren wahrscheinlich nicht. Und die haben ja genau das gleiche Recht wie alle anderen auch.
      • Meine Generation? So jung bin ich schon lange nicht mehr, auch wenn ich bis zum Senior noch viel Zeit habe. Es gibt genug ältere Menschen, die Ahnung haben. Viele andere haben ihr ganzes Leben lang keine Ahnung von irgendwas. Um Rechte ging es mir gar nicht. Ob ich Snapchat kenne oder nicht, ob ich alt bin oder nicht, ändert ja nichts an jemandes Rechten. Damit zu argumentieren, dass viele Snapchat nicht kennen, ist ein wenig dünn. Es kann ja nicht sein, dass man in der Gesellschaft nur verwenden darf, was alle kennen. Wichtig ist, dass beim Kauf von Geräten die Menschen aufgeklärt werden über die Gesetzeslage. Der Umgang mit elektronischen Medien gehört sowieso auch schon für viele zum Schulaltag. Und wie viele laufen mit dem Smartphone herum und fotografieren oder filmen. Auch in Sachen Persönlichkeitsrechten hat sich so einiges verändert – zumindest in Österreich. Da darf im Prinzip jeder fotografiert werden, aber die Fotos dürfen nicht mal eben ins Netz gestellt oder in Zeitschriften abgedruckt werden, wenn dabei einzelne Menschen in den Focus geraten. Ich lege auch Wert auf ein gewissen Maß an Privatsphäre, aber alles immer gleich mal zu verbieten, ist nicht zeitgemäß.
  1. So bescheuert das auch sein mag, Gesetz ist eben nun mal Gesetz ? Aber ich bezweifle stark, dass wegen der Nutzung einer solchen Brille jemand vor Gericht „gezerrt“ wird ?
    • Darauf würde ich mich nicht verlassen, Maurice. Sollte z. B. ich feststellen, daß mich jemand mit (s)einer Brille ohne meine ausdrückliche Genehmigung aufzeichnet, würde ich umgehend die dreistellige Nummer wählen, und den/die Betreffende anzeigen. Denn das Recht am eigenen Bild -und dazu gehören auch Aufzeichnungen mit einer Brille- habe immer noch ich selber. Gerade beim Datenschutz gilt eben nicht: legal-illegal-sch…egal! …
  2. Afaik kann man von außen erkennen, ob die Brillen gerade aufzeichnen. Das wird durch LEDs recht deutlich gezeigt. Somit Imho auch nicht anders als eine normale Kamera.
  3. Ich finde es sollte verboten ? bleiben. Irgendwo muss ja mal Schluss sein. Schließlich kann man ja schon mit dem Handy alles filmen/aufzeichnen
  4. Ach, die Menschen haben einander immer schon fotografiert und gefilmt: Sport- und Kulturveranstaltungen, Ausflüge, Firmen- und Klassentreffen etc. Das war immer schon so. Das Problem ist, dass heute auch viel Schindluder mit den Aufnahmen getrieben wird. In Österreich gilt: „Das Recht am eigenen Bild Das Recht am eigenen Bild ist wie das Namensrecht ein Persönlichkeitsrecht. Es besteht darin, dass Bilder von Personen nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden dürfen, wenn dadurch berechtigte Interessen der Abgebildeten/des Abgebildeten oder unter Umständen einer nahen Angehörigen/eines nahen Angehörigen verletzt würden. Ob die Veröffentlichung eines Bildes zulässig ist, hängt davon ab, ob nach objektiven Gesichtspunkten schutzwürdige Interessen der Abgebildeten/des Abgebildeten entgegenstehen. Dabei sind nicht nur das Bild selbst, sondern auch Bildunterschriften, Begleittexte und der Gesamtzusammenhang zu berücksichtigen. Bei einer nicht-genehmigten Verwendung von Personenbildern für Werbezwecke liegt regelmäßig eine Verletzung von Interessen der Abgebildeten/des Abgebildeten vor. Da schwer beurteilt werden kann, ob die Veröffentlichung eines Bildes jemanden verletzen könnte, sollte in jedem Fall die Zustimmung der Abgebildeten/des Abgebildeten eingeholt werden.“ Gemacht werden darf also ein Bild. Wenn man nackig ist und sich jemand belästigt fühlt, sieht das wohl wieder anders aus.
    • Gemacht werden darf ein Bild, aber ohne die Einwilligung der Abgebildeten darf es nicht veröffentlicht werden, weil eine mögliche Verletzung der fotografierten Person(en) vorliegen kann? Das steht im krassen Gegensatz zur Nutzung der Spectacles, die ja nur dem Zweck dienen, Bilder auf Snapchat zu publizieren. Man müsste jede abgebildete Person um Erlaubnis bitten, da der Begriff ‚Verletzung‘ immens weitreichend ist.

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