Die Daimler-Tochter myTaxi griff in den letzten Monaten mit einer großen Werbeaktion aggressiv den Taximarkt an. Zahlte man die Taxifahrt über die App, so bekam man 50 Prozent des Preises erstattet. Der Geschäftsführer des Deutschen Taxi- und Mietwagenverband BZP Thomas Grätz sah diese Werbemaßnahme sehr kritisch.
Wir sind der Ansicht, dass myTaxi gegen das Beförderungsgesetz verstößt.
Der BZP setzte eine einstweilige Verfügung durch, welche jedoch nun durch das Landgericht Hamburg eingestellt wurde. Somit darf myTaxi nicht nur weiter seinen Kunden diese Aktion anbieten, sondern auch aktiv bewerben. Laut einem Sprecher des Unternehmens ist das Ziel der Werbemaßnahme die Bezahlung per App bekannter zu machen. Dies scheint auch nicht auf dem Rücken der Taxifahrer ausgetragen zu werden, denn diese bekommen von myTaxi den kompletten Fahrpreis bezahlt, während der Kunde nur die Hälfte zahlt. Jedoch ist das Rabattieren von Taxipreisen rechtlich schwierig in einem von Behörden regulierten Taxitarif. Eine neue Aktion soll seitens der Appbetreiber aber ab dem 21. September 2015 folgen.
Verboten bleibt der Dienst über die Applikation weiterhin in Stuttgart, wo die örtliche Taxigenossenschaft eine Einstweilige Verfügung durchgesetzt hat. Zwar ging myTaxi in die Berufung, doch solange ein Gericht keine Entscheidung gefällt hat, bleibt das Verbot in der Landeshauptstadt vorerst bestehen.
16 Gedanken zu „Gerichtsbeschluss: myTaxis 50 Prozent-Aktion nicht rechtswiedrig“
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