Am Freitag wird das Oberlandesgericht Köln erneut die Rechtmäßigkeit der Tagesschau-App prüfen und damit einen jahrelang Streit zwischen der ARD und den Zeitungsverlegern wieder aufrollen. Es geht um die Frage, ob die App ein „presseähnliches Angebot“ und damit laut Rundfunkstaats-Vertrag nicht erlaubt ist.
Unlauterer Wettbewerb
Die Zeitungsverleger, im speziellen der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger, zu dem unter anderem die Frankfurter Allgemeine Zeitung, die Süddeutsche Zeitung und die WELT gehören, sehen sich benachteiligt durch das ständig kostenfreie, da gebühren-finanzierte Angebot der Tagesschau. Sie wittern unlauteren Wettbewerb, da sie selbst unter Umständen in Zukunft keine kostenlosen Angebote mehr bereitstellen können.
(Bild: Sergign / Shutterstock)
Die ARD hingegen sieht die App nur als Ausgabe-Kanal für die auf der Webseite befindlichen Inhalte:
Für die beklagte „Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten“ (ARD) ist die Tageschau App kein eigenständiges Internet-Angebot, sondern nur ein bestimmter Ausspielweg für Inhalte, die ohnehin auf tagesschau.de zu sehen sind. Dieselben Inhalte würden durch die App nur auf Smartphones und Tablets nutzbar. Und für die Internetseite tagesschau.de ist im Jahr 2010 der Drei-Stufen-Test durchgeführt worden. Das Angebot wurde nach entsprechender Prüfung genehmigt. Für die App gelte diese Genehmigung also auch, so die Argumentation der ARD. Und an diese Genehmigung seien die Gerichte gebunden.
Schon einmal wurde der Fall vor dem Oberlandesgericht in Köln besprochen. Die Tagesschau-App wurde damals als rechtmäßig eingestuft. Der Bundesgerichtshof wies das Urteil im vergangenen Jahr jedoch zurück mit der Begründung, dass die App laut Rundfunkstaatsvertrag „nicht presseähnlich“ sein dürfe. Das bedeutet, der Text darf nicht im Vordergrund stehen.
Presseähnliches Angebot verboten
Die Zeitungsverleger sowie der Bundesgerichtshof berufen sich dabei unter anderem auf §11, Absatz 2, Satz 1, Nr. 3 des Rundfunkstaatsvertrages. Dort heißt es:
(…) nicht sendungs-bezogene presseähnliche Angebote sind nicht zulässig.
Der Ball geht also wieder zurück zum Oberlandesgericht Köln, das am Freitag nun eben jenes prüfen muss.
Dabei gibt es konkrete Vorgaben vom Bundesgerichtshof: Geprüft werden muss der 15. Juni 2011. Zunächst müssen die Richter schauen, wie groß der nicht sendungs-bezogene Textanteil an diesem Tag war. Danach geht es darum, ob die Beiträge generell „presseähnlich“ sind, also der Text deutlich im Vordergrund steht. Wäre das der Fall, ist die Tagesschau-App in ihrer Form unzulässig. Es ist nicht zu erwarten, dass das Ergebnis am Freitag veröffentlicht wird.
12 Gedanken zu „Gericht prüft erneut Rechtmäßigkeit der Tagesschau-App“
Die Kommentare sind geschlossen.