Der Axel-Springer-Verlag verzeichnet aktuell zumindest einen Teilerfolg in seiner Klage gegen den Einsatz von Computerprogrammen zum Blockieren von Internetwerbung. Genauer ging es dabei um die Kölner Eyeo GmbH, die als Hersteller von Adblock Plus bekannt geworden ist. Zwar wurde in der Klage des Axel-Springer-Verlags ein gesamtes Verbot von Adblockern anvisiert, der OLG Köln räumte dem Kläger jedoch nur einen Teilerfolg ein.
Blogs und andere Webseiten im Internet finanzieren sich heutzutage unter anderem mit dem Schalten von Werbung. Das Problem, das sich schnell breit machte, war die Flut an Werbeanzeigen auf zahlreichen Webseiten. Sogenannte Adblocker wurden speziell dazu entwickelt ebensolche Anzeigen auszublenden, um dem Endverbraucher ein möglichst werbefreies Surfen zu ermöglichen – die Verlierer sind hierbei die publizierenden Webseiten, da mit dem nutzerseitigen Einsatz von Adblockern eine wichtige Finanzierungsquelle gedrosselt wird. Mit der Klage des Axel-Springer-Verlags Adblocker in Deutschland zu verbieten wurde vom Oberlandesgericht Köln nun ein Teilerfolg eingeräumt. So sind Adblocker zwar weiterhin erlaubt, bezahltes Whitelisting jedoch verboten.
Acceptable-Ads wird das Programm der Eyeo GmbH genannt, das mit Hilfe des Adblock Plus Dienstes eingeführt wurde. Damit erhalten große Firmen die Möglichkeit Werbeblocker auf ihren Seiten auszuschließen und dem Endverbraucher, also dem Besucher der Webseite, wie gewohnt die geschaltete Werbung anzeigen zu können. Whitelisting heißt das Ganze und wird bereits von etwa 70 großen Firmen genutzt – gegen eine saftige Bezahlung versteht sich. Gerüchten zufolge sei auch Google eines dieser Unternehmen und habe 25 Millionen US-Dollar an die Eyeo GmbH gezahlt, um weiterhin Werbung auf den Monitoren der Besucher platzieren zu können.
Neuer Paragraf zum Verbraucherschutz bestärkt
Der Axel-Springer-Verlag berief sich in seiner Klage gegen die Eyeo GmbH auf einen vor kurzem eingeführten Paragrafen zum Verbraucherschutz. So heißt es im Paragraf 4a im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, dass aggressive Geschäftliche Handlungen gegen Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer verboten seien. So sei es nicht rechtens Unternehmen in das Whitelisting-Programm aufzunehmen und dafür ein Entgelt zu verlangen. Medien des Axel-Springer-Verlags müssen nun kostenlos von der Eyeo GmbH in das Accptable-Ads-Programm aufgenommen werden. Folgen andere Unternehmen, die bereits im Programm gelistet sind, der Klage des Springer-Verlags und machen ihre Rechte geltend, so könnte die Kölner-Adblock-Firma wichtige Gelder verlieren – zumindest in Deutschland. Dem OLG zufolge sei der obige Paragraf auf diesen Fall offenbar durchaus anwendbar.
Ebenso interessant ist die Tatsache, dass die Diskussion um den Einsatz von Adblockern nicht nur in der Internet- und Verbraucherszene heiß debattiert wird. Auch aus der Politik, genauer von der Bund-Länder-Kommision, erhält man zunehmend Unterstützung. In einem Abschlussbericht, der letzte Woche veröffentlicht wurde befasst sich die BLK mit dem Thema der Medienkonvergenz und nimmt sich der Frage an, wie sich Medien gegen den zunehmenden Einsatz von Werbeblockern schützen können. Auch Bundeskanzlerin Angela Merkel habe sich in die Debatte eingemischt.
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