Der Europäische Gerichtshof hält das Design der Stores von Apple für schützenswert. Dem Urteil geht eine Absage des deutschen Patentamtes voraus.
Die EU-Regeln zum Schutz einer Marke sollen nicht nur auf Waren, sondern auch auf Dienstleistungen und somit auch auf die Apple Stores anwendbar sein. In Amerika wurden die Stores bereits im Jahr 2010 als dreidimensionale Marke eingetragen. Später sollte die internationale Registrierung folgen. Das deutsche Patent- und Markenamt lehnte jedoch ab.
Apple zog vor Gericht und beanstandete die Entscheidung – mit Erfolg. Der EuGH teilte mit, dass die Apple Stores als Marke eingetragen werden können. Geschützt werden können Dienstleistungen im Bezug auf die Ware, die Apple vertreibt. Wichtig ist, dass sich die Stores ausreichend von bestehenden Läden unterscheiden und die geschützten Leistungen kein notwendiger Bestandteil des Vertriebs sind. Dies beträfe beispielsweise die Seminare zur Vorführung von Apple-Produkten.
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