Zum Abend hin haben wir noch ein interessantes Urteil für euch, das für den ein oder anderen von Interesse sein dürfte. Gefällt wurde es vom Landgericht München und es dreht sich um die Kündigungsbedingungen von Online-Diensten bzw. Internet-Portalen. Sei es Watchever, ein Online-Game oder die Singlebörse. Die Anmeldung ist schnell und einfach online gemacht. Doch wenn man sein Abo wieder loswerden möchte, muss dies meist durch eine schriftliche Kündigung per Post oder Fax an den Anbieter geschehen. Natürlich auf Kosten des Kunden. Dieser Klausel in den AGBs hat das LG München vorerst ein Riegel vorgeschoben. Im Präzedenzfall geht es dabei um eine Singlebörse, die eben diese Klausel in den AGBs vereinbart hatte. Die Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) hat dagegen geklagt und in erster Instanz Recht bekommen, da die schriftliche Kündigung eine unverhältnismäßige Benachteiligung sein.
Die Partnerbörse konterte allerdings mit dem Argument, dass die Nutzer unter Pseudonymen angemeldet sind und daher die schriftliche Kündigung sicherer sei. So sei sichergestellt, dass keine ungewollten Kündigungen von Dritten versendet werden. Das Gericht hielt diese Meinung aber nicht für aussagekräftig genug und entgegnete damit, dass ein schriftlicher Versand eine Hemmschwelle für viele Nutzer sei und dieser auch deutlich länger dauert, als per E-Mail. Zukünftig sollen also Verträge bei Online-Portalen, die auch im Netz abgeschlossen wurden, auch auf selben Weg wieder gekündigt werden können. Da die Frist für eine Revision noch nicht verstrichen ist, gilt das Urteil allerdings noch nicht als rechtskräftig.
[via MacTechNews]
7 Gedanken zu „Urteil: Online-Dienste müssen auch online kündbar sein“
Die Kommentare sind geschlossen.