Shortnews: Zum ersten Mal beschäftigte sich der Bundesgerichtshof heute mit sogenannten Scheinangeboten bei eBay und anderen Auktionsplattformen. Angebote, die der Verkäufer selbst für sein Produkt abgibt oder dafür jemanden beauftragt, zählen nicht. Stattdessen wird derjenige Bieter das Produkt erhalten, der das letzte echte und unbeeinflusste Gebot abgegeben hat.
In dem behandelten Fall wollte ein Käufer einen VW Golf erwerben und bot dafür zunächst 1,50 Euro. Der Verkäufer fing daraufhin an über einen zweiten Account den Preis in die Höhe zu treiben. Bis zu 17.000 Euro ging der Erstbietende mit.
Der Betrug flog jedoch auf. Nach dem nun erfolgten Urteil zählt das letzte, „echte“ Angebot – und das waren schließlich die 1,50 Euro, da die anderen Gebote stets vom Verkäufer beeinflusst wurden. Da der VW Golf schon woanders verkauft wurde, erhielt der ursprüngliche Käufer nun einen Schadensersatz von 16.000 Euro, urteilte der Bundesgerichtshof.
Die auf Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten gerichtete Klage hatte in der ersten Instanz Erfolg. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen.
Davon abgesehen ist auch in den eBay-Richtlinien ein Verbot von Eigenangeboten klar festgelegt:
Es ist verboten, auf eigene Angebote zu bieten oder bieten zu lassen (sog. „Shill Bidding“).
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