Das Bayerische Oberste Landesgericht hat vor dem Wochenende die Sammelklage gegen Amazon abgewiesen – und damit über 100.000 betroffene Nutzer vorerst ohne Erfolg dastehen lassen. Wer sich seit Anfang 2024 über Werbeunterbrechungen bei Prime Video ärgert oder monatlich 2,99 Euro extra zahlt, um sie zu vermeiden, hatte auf ein anderes Ergebnis gehofft. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat die Sammelklage der Verbraucherzentrale Sachsen heute jedoch abgewiesen – und die Einführung von Werbung bei Prime Video als vertragskonform eingestuft.
Gericht sieht keine Vertragsverletzung
Das Urteil (Aktenzeichen 102 VKl 1/24 e) dreht sich im Kern um eine schlichte Frage: Hat Amazon seinen Kunden eine werbefreie Nutzung versprochen? Das Gericht sagt nein. In den Vertragsbedingungen sei eine solche Zusage nie ausdrücklich enthalten gewesen, und es sei der Klägerseite nicht gelungen nachzuweisen, dass Prime Video gegenüber Kunden aktiv als werbefreier Dienst vermarktet wurde. Was das im Umkehrschluss bedeutet, liegt auf der Hand: Solange ein Anbieter in seinen AGB keine klare Aussage zur Werbung trifft, scheint er später sowohl Werbeunterbrechungen einführen als auch einen Aufpreis für deren Abschaltung verlangen zu können – ohne dass das eine Vertragsverletzung darstellt. Für Bestandskunden, die ihr Abo ohne jede Werbeerwartung abgeschlossen haben, ist das eine bittere Botschaft.
Direkter Widerspruch zu München
Besonders pikant: Das Urteil widerspricht einer Entscheidung des Landgerichts München I vom Dezember 2025. Damals hatte das Gericht im Verfahren des Bundesverbands der Verbraucherzentralen (vzbv) geurteilt, dass Amazon ohne ausdrückliche Zustimmung der Kunden gar keine Werbung hätte einführen dürfen, Apfelpage berichtete. Die Begründung: Abonnenten durften beim Vertragsabschluss berechtigterweise von einem werbefreien Angebot ausgehen. Zwei bayerische Gerichte, dieselbe Sachfrage – und zwei diametral entgegengesetzte Antworten. Eine Revision beim Bundesgerichtshof ist damit so gut wie gesetzt.
Warum beide Nutzergruppen leer ausgehen
Die Klage umfasste zwei Gruppen: jene, die seitdem Werbung ertragen, und jene, die 2,99 Euro monatlich für den werbefreien Tarif zahlen. Für Letztere scheiterte ein Teil der Klage zusätzlich an einer formalen Hürde. Das Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz setzt voraus, dass die gebündelten Ansprüche im Wesentlichen gleich sind – wer aber eine gesonderte Vereinbarung über den Aufpreis abgeschlossen hat, gilt nicht als Teil derselben Gruppe. Eine gemeinsame Durchsetzung war damit ausgeschlossen.
Das letzte Wort ist noch nicht gesprochen
Gegen das Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts ist Revision beim BGH möglich – dort könnten sowohl die Bewertung der vertraglichen Zusagen als auch die formalen Voraussetzungen der Sammelklage neu beurteilt werden. Parallel läuft zudem eine angekündigte Gewinnabschöpfungsklage der Verbraucherzentrale, mit der mögliche Zusatzerlöse aus der Umstellung erfasst werden sollen. Welche Auswirkungen das heutige Urteil auf dieses Verfahren hat, geht aus der Gerichtsmitteilung nicht hervor. Für andere Streaming-Dienste, die ähnliche Modellwechsel erwägen oder bereits vollzogen haben, dürfte das Verfahren jedenfalls mit höchstem Interesse verfolgt werden.


