Heute prüft der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe, ob ein Kauf widerrufen werden kann, wenn der Händler, die zuvor versprochene „Tiefpreisgarantie“, nicht einhält. Im zugrunde liegendem Fall hatte ein Mann im Januar 2014 zwei Matratzen online bestellt. Der Anbieter warb mit einer Tiefpreisgarantie, auf die sich der Käufer zunächst verließ. Im Anschluss fand der Mann jedoch die Matratzen bei einem anderen Anbieter wieder und zwar günstiger. Er wollte die Differenz von der Firma erstattet haben, die mit der Tiefpreisgarantie warb. Das Anliegen wurde allerdings abgelehnt.
Nachdem sich das Unternehmen weigerte die Differenz zu dem günstigeren Angebot zu erstatten, widerrief der Mann den Vertrag und sandte die Matratzen zurück. Das Unternehmen sieht in dem Handeln des Käufers ein Missbrauch des Widerrufsrechts. Um 11 Uhr wird der BGH über die Sache entscheiden und vielleicht sogar ein Grundsatzurteil fällen. Sollte kein Missbrauch des Widerrufsrecht festgestellt werden, dürften damit die Rechte des Verbrauchers gestärkt und zuletzt auch der Vertrauensschutz im Hinblick auf Tiefpreisangebote gewahrt werden.
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