Netflix darf seine Preise nicht beliebig erhöhen – zumindest nicht in Deutschland. Eine entsprechende Klausel in den AGB ist unwirksam, befand nun ein Gericht. Berufung ist allerdings möglich und wurde auch schon eingelegt. Netflix hat aktuell mit der steigenden Konkurrenz bei zugleich sinkenden Margen zu kämpfen.
Netflix hat in den letzten Jahren immer wieder die Preise erhöht. Inzwischen werden für das Top-Abo mit bis zu vier gleichzeitigen Streams in Höchster Auflösung und Tonqualität knapp 20 Euro fällig. Weitere Preiserhöhungen hat der Streamingdienst sich aber dennoch ausdrücklich vorbehalten. In den AG heißt es dazu, man sei berechtigt, die Preise für den Dienst „in unserem billigen Ermessen zu ändern“. Dies könne aufgrund verschiedener gestiegener Betriebskosten geschehen.
Netflix spricht hier recht ungefähr von Positionen wie Produktions- und Lizenzkosten, Vertriebskosten sowie den Support. – zu unkonkret, befand nun ein Gericht.
LG Berlin: Klausel unwirksam
Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte gegen diese Klausel in den AGB von Netflix geklagt und nun Recht bekommen. Die Richter am LG Berlin sahen die selbst eingeräumte Option für Preisanpassungen für den Netflix-Dienst nicht hinreichend begründet. Dem berechtigten Anspruch des Verbrauchers auf eine transparente Darlegung einer Preisanpassung sei das Unternehmen nicht nachgekommen. Netflix darf sich nicht mehr auf diese Klausel berufen, um eine Preiserhöhung zu rechtfertigen, andernfalls kann ein Ordnungsgeld in Höhe von 250.000 Euro verhängt werden.
Allerdings ist eine Berufung gegen das Urteil möglich, die Netflix umgehend auf den Weg brachte. Der Streamingdienst erklärte in diesem Zusammenhang, die eigene Preispolitik werde schon dadurch gerechtfertigt, dass der Kunde eine dauerhafte monatliche Kündigungsmöglichkeit habe, eine Kundenbindung fiele somit schwächer aus und steigere die betrieblichen Unsicherheiten.
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