Vor einem halben Jahr ist das umstrittene Netzwerkdurchsetzungsgesetz in Kraft getreten, das die Plattformbetreiber zur Löschung gemeldeter Inhalte anhält. Facebook und co. ziehen Bilanz und es ergibt sich ein gemischtes Bild.
Ein halbes Jahr hatte das Netzwerkdurchsetzungsgesetz nun Zeit, seine Wirksamkeit zu beweisen. Mit dem umstrittenen Gesetz wird die Frage, welcher Inhalt online sein darf und wo gelöscht werden muss, in die Verantwortung der Onlinedienste überführt.
Diese haben nun ihre Zahlen zu Löschanträgen vorgestellt und es zeigt sich, die Interpretationen gehen durchaus auseinander.
Am meisten Hass auf YouTube
Erstaunlicherweise scheint es keine nennenswerten Probleme in der Verständigung zwischen den Dienstbetreibern und den Antragstellern zu geben. Dennoch gibt es Unterschiede bei der Bereitwilligkeit.
So löschte YouTube rund 27% der beanstandeten Inhalte, 92% davon innerhalb von 24 Stunden. Diese Frist gilt laut Gesetz für besonders klare Fälle von Volksverhetzung oder Hassrede. Liegt der Fall komplexer, bleibt bis zu eine Woche Zeit für eine Entscheidung. Insgesamt erhielt YouTube rund 214.000 Anträge auf Löschung von Videos.
Bei Facebook gingen indes nur 1.704 Anträge ein, das soziale Netzwerk ist ihnen in 23%der Fälle nachgekommen.
Bei Twitter wurden nur 11% der gemeldeten Tweets gelöscht.
Wieso beim inzwischen kaum noch genutzten Netzwerk Google Plus fast die Hälfte der Anträge durchgingen, ist unklar.
Die Zahlen zeigen auch, YouTube hat ein Problem mit politischem Extremismus und Pornografie.
Persönliche Beleidigungen und hetzerische Inhalte sind bei Facebook weit verbreitet.
Die Wirksamkeit des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes wird weiterhin kontrovers diskutiert. So wird etwa befürchtet, Dienstbetreiber könnten in eine Art vorauseilenden Aktionismus treten, um den teils empfindlichen Bußgeldern auszuweichen.
Habt ihr bereits einmal einen Inhalt von einer der Plattformen löschen lassen?
6 Gedanken zu „Volksverhetzung und Extremismus: Facebook, Google und Twitter nennen Zahlen zum Netzwerkdurchsetzungsgesetz“
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