Die Tagesschau-App, wie sie am Beispieltag 15. Juni 2011 abrufbar gewesen war, ist unzulässig, hat heute das Oberlandesgericht Köln geurteilt. Der Entscheidung vorausgegangen war ein jahrelanger Rechtsstreit zwischen der ARD und den Zeitungsverlegern. Apfelpage berichtete ausführlich.
Zahlreiche Zeitungsverleger – im speziellen der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger, zu dem unter anderem die Frankfurter Allgemeine Zeitung, die Süddeutsche Zeitung und die WELT gehören – hatten geklagt, da sie die durch Rundfunkgebühren finanzierte App als unfaire Konkurrenz sehen. Sie witterten unlauteren Wettbewerb, da sie selbst unter Umständen in Zukunft keine kostenlosen Angebote mehr bereitstellen können, während die ARD dies durch die Gebühren kann.
Der Bundesgerichtshof hatte daraufhin das OLG Köln mit der Prüfung beauftragt und dabei strenge Vorgaben gemacht. So musste das Gericht entscheiden, ob die Tagesschau-App am Beispieltag 15. Juni 2011 presseähnlich gewesen war und damit rechtswidrig.
Die Zeitungsverleger sowie der Bundesgerichtshof berufen sich dabei unter anderem auf §11, Absatz 2, Satz 1, Nr. 3 des Rundfunkstaatsvertrages. Dort heißt es:
(…) nicht sendungs-bezogene presseähnliche Angebote sind nicht zulässig.
Die ARD hatte hingegen stets argumentiert, dass die Tagesschau-App nur als Ergänzung zum Programm gesehen wird.
Tagesschau-App war presseähnlich
Da das Programm am zu prüfenden Tag laut dem OLG presseähnlich war, der Text also im Vordergrund stand, verbot das Gericht den ARD-Sendern, die App in dieser Form zu verbreiten. Eine Revision ließ das Gericht dabei nicht zu.
Dies bedeutet aber nicht, dass die Tagesschau-App nun komplett verboten wird. Schließlich hat die ARD das Programm seit 2011 mehrmals verändert. Geprüft werden müsste daher, ob das Angebot auch heute noch presseähnlich ist. Dies hat die Entscheidung heute nicht umfasst.
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