Die französische Datenschutzbehörde hat eine Klage gegen Google auf den Weg gebracht, mit der sie durchsetzen will, dass das Recht auf Vergessen werden auch außerhalb Europas Anwendung findet. Die Klage wird nun vor dem EUGH verhandelt.
Wie weit reicht der Arm der EU? Diese Frage beschäftigt demnächst den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg. Die französische Datenschutzaufsicht hatte geklagt, sie wollte erreichen, dass das sogenannte Recht auf vergessen werden nicht nur EU-, sondern auch weltweit angewendet wird. Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Regelung, die Suchmaschinenbetreiber dazu verpflichtet auf Antrag einzelner Nutzer personenbezogene Daten aus den Suchergebnissen zu entfernen. Google setzte die Regelung nicht immer konsequent um und entfernte etwa bei Fällen aus Deutschland die Ergebnisse nur bei von Google.de ausgehenden Abfragen.
Seit 2016 erfolgt die Filterung anhand der IP-Adresse. Weil diese Methode aber leicht umgangen werden kann, etwa mit VPN-Verbindungen über Standorte in Übersee, soll Google nun größer denken. Daraus ergibt sich eine interessante Frage: Soll eine europäische Richtlinie auf die ganze Welt angewendet werden müssen? Diese Frage hat das oberste französische Verwaltungsgericht nun nach Luxemburg an den Europäischen Gerichtshof zur endgültigen Klärung abgegeben. Google argumentiert mit der höchst unterschiedlichen Rechtsprechung. Was in einem Land legal ist, ist anderswo verboten. Wer indes denkt, solche Bestrebungen gebe es nur in Europa, der irrt. Erst kürzlich ordnete ein kanadisches Gericht die weltweite Deindexierung einer kanadischen Seite an. Internetaktivisten befürchten eine heraufziehende Ära der fragmentierten Meinungsfreiheit.
4 Gedanken zu „Zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz: Wie weit reicht Europas Arm?“
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