Mobilfunkanbieter werben gern mit maximalen Downloadgeschwindigkeiten im mobilen Funknetz um die entsprechenden Verträge für die Nutzer lukrativer zu gestalten. Werbeversprechen wie „LTE mit bis zu 100 MBit/s Downloadgeschwindigkeit“ könnten nach aktueller Rechtsprechung irreführend sein, wenn zu hohe Abweichungen von der mittleren Übertragungsgeschwindigkeit vorliegen.
Dem aktuell bekanntgewordenen Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurts vom 7. Mai 2015 nach, darf die Telekom in Zukunft nicht mehr Slogan der Güte: „Nur im Netz der Deutschen Telekom surfen Sie mit LTE-Geschwindigkeit von bis zu 100 MBit/s“ verwenden. Der per Fußnote gesetzte Verweis…
Die Bandbreite von bis zu 100 MBit/s im Download ist in immer mehr Ausbauregionen verfügbar. Weitere Informationen vom Netzausbau und zur Verfügbarkeit von LTE erhalten Sie unter www…..de/…
…reichte dem Gericht nicht aus um für mehr Klarheit bei den Nutzern zu sorgen, wenn die Mittelwerte in manchen Fällen nur 45 MBit/s betragen. Hier wird der Maximalwert deutlich unterschritten.
Die Telekom muss in Zukunft mehr Hinweise zu dem tatsächlichen Mittelwert und den maximalen Downloadgeschwindigkeiten im LTE Netz liefern. Kann die mittlere Surfgeschwindigkeit in der Folge signigikant verbessert werden, sieht die Telekom keine Probleme wieder entsprechende Werbemaßnahmen einzuleiten. Dennoch ist das aktuelle Urteil ein kleiner Dämpfer. Die Telekom konnte nicht nachweisen, dass sich die Surfgeschwindigkeiten im LTE Netz seit 2012 verbessert haben. Das Gericht akzeptierte darüber hinaus auch die vom Kläger ermittelten Mittelwerte, die der Telekom zufolge nicht umfassende Parameter mit beinhalteten.
7 Gedanken zu „OLG Frankfurt: LTE-Werbung kann irreführend sein“
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