Apples Herstellergarantie steht aktuell im Fokus der Verbraucherschützer. Durch einige Garantiebestimmungen würden Kunden unzulässig benachteiligt werden.
Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) am Landgericht Berlin. Gleich 16 Klauseln, die Apple in seiner Herstellergarantie verwendet, sind dabei für unzulässig erklärt wurden. So bleibt Apple mit einem Jahr nicht nur deutlich unter den gesetzlichen Gewährleistungsregeln zurück (zwei Jahre), sondern schränkt seine Haftung auch noch stark ein: Für Produktmängel will der Konzern nämlich nur aufkommen, wenn die Geräte „normal“ und nach „veröffentlichten Richtlinien“ genutzt werden.
Was normal ist, weiß der Käufer in dem Moment aber nicht. Sobald „der Verbraucher sein Apple-Produkt extensiv nutze" bestehen laut den Klauseln keine Ansprüche mehr. Damit werden die Garantieversprechen deutlich entwertet.
Alle vom vzbv beanstandeten Klauseln sind nach dem Urteil unzulässig – darunter elf Klauseln der einjährigen Hardwaregarantie und weitere fünf Klauseln der kostenpflichtigen Garantieerweiterung („AppleCare Protection Plan“).
Auch für Dellen und Kratzer an iPhone und anderen Geräten will Apple laut den Bestimmungen nicht einstehen, da sie „die Funktion des Produktes nicht beeinträchtigen und sich nicht wesentlich nachteilig auf die Nutzung auswirken".
Apple hat die Bedingungen mittlerweile bearbeitet, jedoch noch nicht veröffentlicht, da man erst noch prüfen möchte, ob die neuen Klauseln dem Urteil gerecht werden. Die notwendige Unterlassungserklärung will der Konzern aber nicht abgeben.
Dass Verbraucherschützer Apples strenge Bestimmungen kritisieren, ist nicht neu. Europäische Verbraucherschutzorganisationen hatten den Konzern 2012 bereits wegen des Verkaufs einer kostenpflichtigen Garantieerweiterung ohne Verweis auf die gesetzliche Gewährleistung verklagt.
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