Einem aktuellen Grundsatzurteil des Bundesgerichtshof zufolge können Websites in Zukunft in Deutschland gesperrt werden, wenn diese auf geschützte Dateien verlinken. Damit sollen illegale Downloads vermehrt unterbunden werden. Das Mittel der Netzsperre ist jedoch an entsprechende Bedingungen geknüpft, die im Einzelnen in diesem Beitrag einmal aufgezeigt werden.
Im Rahmen von zwei Revisionsverfahren wiesen die Richter des Bundesgerichtshofs auch Anträge der Gema zunächst ab. Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte forderte von der Deutschen Telekom und der Telefónica den Zugang zu den Seiten 3dl.am und goldesel.to zu sperren. Schließlich enthielten die erwähnten Websites Links mit denen urheberrechtlich geschützte Inhalte heruntergeladen werden konnten. Was zunächst als Niederlage für die Gema gewertet werden könnte, ist näher betrachtet dennoch ein wegweisendes Urteil, das Rechteinhaber in Zukunft stärken dürfte. So wies der BGH die Anträge der Gema nur ab, da die Institution nicht genug unternommen habe direkt gegen den Betreiber der Websites und die Host-Provider vorzugehen. Vorausgesetzt werden „zumutbare Anstrengungen“ dazu gehört auch die Ausfindigmachung der Identitäten der Seitenbetreiber im Ausland. So wird 3dl.am beispielsweise von Armenien aus betrieben, während goldesel.to auf dem Südseeinselarchipel Tonga registriert ist.
Zusammenfassend gilt also festzuhalten, dass Rechteinhaber auch in Zukunft nicht ohne Weiteres Websites sperren lassen können. Die Störerhaftung, die in Deutschland nach wie vor sehr umstritten ist, tritt also nur dann ein, wenn die nun noch einmal manifestierten Bedingungen der „zumutbaren Anstrengungen“ erfüllt wurden. Im Urteil heißt es dazu unter anderem wie folgt: „Eine Sperrung ist nicht nur dann zumutbar, wenn ausschließlich rechtsverletzende Inhalte auf der Internetseite bereitgehalten werden, sondern bereits dann, wenn nach dem Gesamtverhältnis rechtmäßige gegenüber rechtswidrigen Inhalten nicht ins Gewicht fallen.“
Die Richter stellten zudem fest, dass eine Rechtschutzlücke entstehe, wenn die Recherchen der Rechteinhaber scheitern würden. Das darf so nicht sein. Bei Enstehung einer solchen Lücke sei es dann den Zugangsprovidern zumutbar betroffene Websites zu sperren. Den Sperrmaßnahmen als sogenanntes „letztes Mittel“ bedarf es allerdings einer strengen Prüfung. Das geht damit einher, dass mit dem Sperren von Websites auch Freiheitsrechte der Nutzer tangiert werden. Einige Experten sehen die Maßnahme der Netzsperre bei Urheberrechtsverstößen als völlig überzogen, so etwa auch der Bitkom-Sprecher Bernhard Rohleder, der in einem aktuellen Zeit Artikel entsprechend zitiert wurde. Die Aktenzeichen der beiden aktuellen Revisionsverfahren lauten I ZR 3/14 und I ZR 174/14.
7 Gedanken zu „BGH: Neues Netzsperren-Urteil gegen illegale Downloads“
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